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Baumfällgenehmigung Main-Tauber-Kreis: Wann darf ich fällen?

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Baumfällgenehmigung Main-Tauber-Kreis: Wann darf ich fällen?

Baumfällgenehmigung im Main-Tauber-Kreis: Wann darf ich Bäume fällen?

💡 Das Wichtigste in Kürze:

  • Von März bis September gilt bundesweit ein Fällverbot für alle Bäume und Hecken
  • Viele Gemeinden im Main-Tauber-Kreis schützen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang durch Baumschutzsatzungen
  • Ohne Genehmigung drohen Bußgelder und die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung

Viele unterschätzen, wie wichtig die rechtlichen Vorschriften beim Fällen von Bäumen sind. Wer in Main-Tauber-Kreis lebt und einen Baum entfernen möchte, muss mehrere Regeln beachten. Nicht immer ist eine Genehmigung erforderlich – doch oft ist sie Pflicht. Dieser Leitfaden zeigt, wann Sie den Antrag stellen müssen und welche Fristen gelten.

Brauche ich überhaupt eine Genehmigung?

Ob eine Baumfällgenehmigung nötig ist, hängt von zwei Faktoren ab: der Größe des Baums und der kommunalen Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde. In vielen Orten des Main-Tauber-Kreis schützen lokale Satzungen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang – häufig ab 80 bis 150 Zentimetern Umfang. Kleine Bäume unter diesem Schwellenwert dürfen oft ohne Genehmigung gefällt werden. Die genaue Regelung erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde oder Stadt. Es lohnt sich, vorher anzurufen oder die Website zu besuchen.

Die wichtigste Frist im Jahr: Das Fällverbot von März bis September

Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) verbietet bundesweit das Fällen von Bäumen und Hecken vom 1. März bis zum 30. September. Diese Frist schützt brütende Vögel und andere Tiere. Das Verbot gilt für alle Bäume – unabhängig von ihrer Größe. Wer in Main-Tauber-Kreis oder anderswo einen Baum in dieser Zeit fällen möchte, benötigt daher eine Ausnahmegenehmigung. Außerhalb dieser Frist, also von Oktober bis Februar, können Fällungen ohne diesen zeitlichen Konflikt erfolgen – vorausgesetzt, keine andere Genehmigung ist erforderlich.

Wann darf ich auch in der Schonzeit fällen?

Es gibt Ausnahmen vom Fällverbot. Wenn ein Baum unmittelbare Gefahr für Personen oder Gebäude darstellt, darf er auch während der Schonzeit gefällt werden. Das gleiche gilt für kranke oder befallene Bäume. Auch eine behördliche Genehmigung hebt das Verbot auf. In solchen Fällen sollten Sie die Fällung dokumentieren – fotografieren Sie den Baum vorher, bewahren Sie Genehmigungen auf und informieren ggf. die zuständige Behörde. Dies schützt Sie vor späteren Vorwürfen. Im Main-Tauber-Kreis beraten die Umweltämter gerne bei Notfällungen.

Den Antrag stellen: So funktioniert es

Möchten Sie einen geschützten Baum fällen, stellen Sie den Antrag beim Bauamt oder Umweltamt Ihrer Gemeinde. Bereiten Sie folgende Unterlagen vor: ein Foto des Baums, einen Lageplan mit Markierung des Baums und eine aussagekräftige Begründung (warum soll der Baum weg?). Die Bearbeitung dauert in der Regel zwei bis vier Wochen. Seien Sie ehrlich in Ihrer Begründung – zu fadenscheinige Gründe führen zu Ablehnungen. Wer in Main-Tauber-Kreis einen Antrag stellt, erhält rechtzeitig Bescheid, ob die Fällung genehmigt wird oder nicht.

Was passiert ohne Genehmigung?

Eine unbegründete Fällung eines geschützten Baums ist eine Ordnungswidrigkeit. Das Landesnaturschutzgesetz sieht Bußgelder vor, deren Höhe je nach Bundesland und Einzelfall variiert. Darüber hinaus werden Sie oft verpflichtet, einen neuen Baum oder mehrere neue Bäume zu pflanzen – oft an einem vom Amt bestimmten Ort. Dies kann erhebliche Kosten verursachen. Im Main-Tauber-Kreis ahndet die Umweltbehörde illegale Fällungen konsequent. Die Strafe kann mehrere hundert bis tausend Euro betragen.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich einen Baum auf meinem Privatgrundstück ohne Genehmigung fällen?
Nein, nicht automatisch. Selbst auf Privatgrundstück schützen Baumschutzsatzungen und das Bundesnaturschutzgesetz viele Bäume. Die Größe und die Jahreszeit spielen eine Rolle.

Wie lange dauert die Genehmigung?
Typischerweise 2 bis 4 Wochen. In dringenden Fällen können Behörden schneller entscheiden. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach den genauen Fristen.

Was ist, wenn mein Baum krank ist?
Ein kranker oder befallener Baum kann oft sofort gefällt werden – auch in der Schonzeit. Legen Sie der Gemeinde ein Gutachten oder ein Forstgutachten vor, das die Schädigung nachweist.

Planen Sie rechtzeitig: Reichen Sie Ihren Antrag am besten Oktober bis Februar ein, wenn das Fällverbot nicht greift. So vermeiden Sie unnötige Wartezeiten. Informationen zu den genauen Regelungen in Ihrer Gemeinde finden Sie beim Umweltamt oder bei der Stadtverwaltung im Main-Tauber-Kreis.

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